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12.01.2023

Änderungen bei der BEG-Förderung zum Jahresbeginn

Die Bundesregierung hat die zweite Reformstufe der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) beschlossen. Die Änderungen sind zum 1.1.2023 in Kraft getreten. Der Zugang zur BEG wird weiter erleichtert, Förderboni erhöht und die Anreize für Sanierungen und die Fördereffizienz des Programms wird weiter gesteigert.

Förderübersicht: Bundesförderung für effiziente Gebäude - Einzelmaßnahmen (BEG EM)

Die Reform der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ist eine Reform in zwei Schritten. Die aktuelle zweite Reformrunde der BEG umfasst Verbesserungen wie einen neuen Bonus, technische Anpassungen und einige Steigerungen der Effizienzanforderungen.

Die Förderrichtlinien vom 9. Dezember 2022 zur "Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)" inklusive der technischen Mindestanforderungen sind am 30. Dezember 2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden und damit seit 1. Januar 2023 gültig.

Änderungen bei der BEG-Förderung von Einzelmaßnahmen (BAFA):

(Die Änderungen gelten für Anträge, die ab dem 1.1.2023 gestellt werden.)

Breiteres Angebot

  • Antragsberechtigung wird auf alle Investoren erweitert (Beschränkung auf Eigentümer, Pächter und Mieter wird aufgehoben). Dadurch werden u.a. Wartezeiten aufgrund behördlicher Prozesse wie z.B. Eigentumsüberschreibungen vermieden.
  • Zukünftig werden auch wieder Materialkosten bei Eigenleistungen gefördert. Damit wird auf den Handwerkermangel reagiert.
  • Bei Heizungsdefekt werden im Zusammenhang mit einer geförderten Anlage zur Wärmeerzeugung die Mietkosten für eine provisorische Heiztechnik gefördert. Die Förderung ist auf ein Jahr begrenzt.
  • Gefördert wird der Einbau von stationären Brennstoffzellenheizungen die mit grünem Wasserstoff oder Biomethan betrieben werden.

Erhöhte Anforderungen zur Steigerung der Fördereffizienz

  • Bei einer Förderung von Wärmepumpen oder Biomasseheizungen zur Raumheizung inkl. der Nachrüstung bivalenter Systeme müssen die durch die Anlagen versorgten Wohneinheiten oder Flächen nach Durchführung der Maßnahme zu mindestens 65 % durch Erneuerbare Energien beheizt werden.
  • Gefördert wird die Errichtung, der Umbau oder die Erweiterung eines Gebäudenetzes, sofern die Wärmeerzeugung, mit der das Gebäudenetz gespeist wird, nach Durchführung der Maßnahme zu mindestens 65 % aus Anlagen nach BEG EM TMA Nummern 3.2 bis 3.6 und/oder unvermeidbarer Abwärme erfolgt.
  • Biomasseheizungen:
    • Staub-Emissionsgrenzwert ist ab 1. Januar 2023 reduziert auf 2,5 mg/m³.
    • Steigerung des jahreszeitbedingten Raumheizungsnutzungsgrades (ETAs) für Biomasseheizungen von 78% auf 81% ab 1. Januar 2023.
    • Biomasseheizungen müssen mit einer solarthermischen Anlage oder einer Wärmepumpe kombiniert werden.
  • Wärmepumpen:
    • Einführung eines Bonus von fünf Prozentpunkten für Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln (z.B. R290, Propan), (BEG EM ab 1. Januar 2023; nicht kumulierbar mit Bonus für Wärmequellen).
    • Ab 1. Januar 2028 werden nur noch WP mit natürlichem Kältemittel gefördert.
    • Wärmepumpen werden in ungeeigneten Gebäuden nicht gefördert (Mindestgrenze einer rechnerischen Jahresarbeitszahl der WP von 2,7 in 2023, 3,0 ab 2024).
    • Förderfähige Wärmepumpen müssen ab 1. Januar 2023 mit einer Energieverbrauchs- und Effizienzanzeige ausgestattet sein. D.h. die Energieverbräuche und die erzeugten Wärmemengen sollen gemessen und visualisiert werden.
      Ausnahme: Bei förderfähigen Wärmepumpen, die über das Medium Luft heizen, müssen die Wärmemengen gemessen werden. Eine Energieverbrauchsbilanzierung nach DIN EN 12831 Beiblatt 2 ist dabei zulässig.
    • Ab 1. Januar 2024 bzw. 1. Januar 2026 sukzessive Absenkung der Grenzwerte für Geräuschemissionen des Außengeräts von Luft-Wasser-Wärmepumpen (ab 2024 um 5 dB, ab 2026 um 10 dB niedriger als gesetzlicher Grenzwert).
    • Ab 1.Januar 2024 Steigerung der Effizienzanforderungen bei Wärmepumpen, konkret des jahreszeitbedingten Raumheizungsnutzungsgrads (ETAs).
    • Wärmepumpen müssen ab dem 1. Januar 2025 an ein zertifiziertes Smart-Meter-Gateway angeschlossen werden können.
  • Errichtung, Umbau und Erweiterung eines Gebäudenetzes:
    • Mindestanteil von 65% aus Anlagen nach BEG EM TMA Nummern 3.2 bis 3.6 und/oder unvermeidbarer Abwärme.
    • Mit Gas, Öl oder Kohle betriebene Wärmeerzeuger sind nicht förderfähig mit Ausnahme von Brennstoffzellenheizungen.
    • Es gelten gestaffelte Fördersätze, um Anreize für möglichst wenig Einsatz von Biomasse zu setzen (30%, wenn keine Biomasse eingesetzt wird, 25%, wenn Biomasse nur für Spitzenlast eingesetzt wird (max. 25% Wärmerzeugung aus Biomasse) und 20%, wenn auch Biomasse eingesetzt wird (max. 75% Wärmeerzeugung aus Biomasse).

Diese Änderungen gibt es 2023 bei der BEG-Förderung von Effizienzhäusern (KfW):

  • Der Worst Performing Building"-Bonus (WPB) für die Sanierung der energetisch schlechtesten Gebäude wird von 5 auf 10 Prozent angehoben. Künftig gibt es den Bonus auch schon bei einer Sanierung zum Effizienzhaus 70 EE.
    Wichtig zu wissen: Die Erstellung einer Bestätigung zum Antrag für die Beantragung des WPB-Bonus für die Effizienzhaus/Effizienzgebäude-Stufe 70 EE kann aus technischen Gründen erst ab dem 23.02.2023 erfolgen. Mit den Vorhaben kann ab dem 01.01.2023 begonnen werden, wenn vorab ein Beratungsgespräch auf dem aktualisierten KfW-Formular "Nachweis eines Beratungsgesprächs" (Version 01/2023) dokumentiert wurde.
  • Die Anforderung zum Erreichen der EE-Klasse steigen auf 65 Prozent Deckungsanteil aus erneuerbaren Energien. (bisher 55 Prozent). Der Einsatz einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung ist in der EE-Klasse verpflichtend.
  • Photovoltaik-Anlagen und Solarstromspeicher werden bei der Effizienzhaus-Sanierung nicht mehr mitgefördert werden. (Dafür profitieren Eigentümer aber von der deutlich attraktiveren EEG-Förderung ab 2023. Finanziert werden können die Anlagen über das KfW-Programm 270.)
  • Bei privaten Eigenleistungen werden die Materialkosten gefördert.
  • Der Effizienzhaus-Nachweis ist nach Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Verbindung mit DIN V 18599 zu berechnen. Der Nachweis für Wohngebäude mit der Normenkombination DIN V 4701-10/DIN V 4108-6 ist nicht mehr zulässig.
  • Neu eingeführt wird ein Bonus für die serielle Sanierung in Höhe von 15 Prozent: Diesen gibt es für die energetische Sanierung unter Verwendung von vorgefertigten Fassaden- bzw. Dachelementen sowie deren Montage an bestehende Gebäude. Voraussetzung ist die Sanierung auf die Effizienzhaus-Stufe 40 oder 55. Der Bonus ist kumulierbar mit der EE-Klasse und dem WPB-Bonus. Bei einer Kombination der Sanierung eines WPB und einer Umsetzung durch Serielle Sanierung werden die beiden Boni in der Summe auf 20 % begrenzt. Zum Seriellen Sanieren wird es ein neues Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen geben.

Weitere Änderungen für die Neubauförderung (KfW) ab März 2023

Die Förderung energieeffizienter Neubauten im Rahmen der BEG wird voraussichtlich zum 1. März 2023 in einer eigenen Förderrichtlinie „Klimafreundlicher Neubau“ in Verantwortung des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen geregelt. Bis zur Einführung dieser neuen Förderrichtlinie wird die Förderung des Neubaus unverändert weitergeführt. Dabei gelten die aktuellen Konditionen:

Gefördert werden Neubauten der Effizienzhaus-Stufe 40 mit Nachhaltigkeitsklasse (EH 40 NH). Der maximale Kreditbetrag liegt bei 120.000 Euro je Wohneinheit. Davon sind 5 %, also maximal 6.000 Euro, als Tilgungszuschuss erhältlich. Kommunale Antragsteller können einen Zuschuss in Höhe von 12,5 % beantragen. Auch die Fachplanung und Baubegleitung sowie die Nachhaltigkeitszertifizierung werden gefördert.

Übergeordnetes Ziel der Reform bleibt, bis 2045 Klimaneutralität im Gebäudebestand zu erreichen. Neben dem Ordnungsrecht ist die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) hier ein zentrales politisches Instrument, das mit einem Budget von 13 Milliarden Euro für 2023 entsprechende Anreize im Markt setzt.

Hintergrund-Informationen:

  • Richtlinien zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

Richtlinien zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

Richtlinien zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)


Quellen: BMWK, BAFA, energie-fachberater.de

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