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15.12.2022

Energiepreisbremsen vom Bundeskabinett beschlossen

Zur Abfederung der stark gestiegenen Energiepreise hat der Bundestag heute das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz und das Strompreisbremsegesetz verabschiedet. Mit Veröffentlichung der Gesetze kann die Umsetzung der Energiepreisbremsen noch in diesem Jahr in Kraft treten.

Die von den Koalitionsfraktionen ins Auge gefassten Preisbremsen für Gas, Wärme und Strom können nach dem Willen der Bundestagsmehrheit nun greifen. Die Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP setzten ihre Vorhaben heute in namentlicher Abstimmung durch. Details zu den Regelungen bei der Gaspreisbremse und der Strompreisbremse finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz.

Beachten Sie auch das beiliegende Überblickspapier der Bundesregierung mit Informationen zu den unterstützenden Maßnahmen für die Wirtschaft und KMU:

Relevante Punkte des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG)

Für private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen mit einem Gasverbrauch unter 1,5 Mio. kWh im Jahr, sowie Pflegeeinrichtungen, Forschungs- und Bildungseinrichtungen, soll der Gaspreis auf 12 Cent brutto pro Kilowattstunde begrenzt werden, für 80 Prozent des Jahresverbrauchs vom Vorjahr. Für alle, die schon mehr zahlen gilt: Die monatlichen Abschläge sinken, und wer darüber hinaus Energie spart, kann mit der jährlichen Abrechnung Geld zurückbekommen.

  • Die Gaspreisbremse soll vom 1. März 2023 bis 30. April 2024 gelten.
  • Betriebe mit einem Gasverbrauch von mehr als 1,5 GWh im Jahr erhalten 70 Pro-zent ihres Gasverbrauchs, bezogen auf ihren Verbrauch im Jahr 2021, zu einem garantierten Preis von 7 ct/kWh netto (vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer). Diese Entlastung beginnt im Januar 2023.
  • Betriebe, die nach Standardlastprofilen (SLP) oder mit registrierter Leistungsmessung (RLM) – für RLM aber mit einem Jahresverbrauch von unter 1,5 GWh – abgerechnet werden, erhalten für ein Grundkontingent der Gasverbrauchsmenge, das 80 Prozent der Jahresverbrauchsprognose beträgt, die der Abschlagszahlung aus September 2022 zugrunde gelegt wurde, einen staatlich garantierten Bruttopreis inklusive aller auch staatlich veranlassten Preisbestandteile von 12 Cent pro Kilowattstunde (9,5 Cent pro Kilowattstunde für Fernwärme).
  • Für das Handwerk konnte erreicht werden, dass „Bildungseinrichtungen der Kammern, Kreishandwerkerschaften oder Innungen, sowie der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen oder des Privatrechts, als eingetragener Verein oder als sonstige juristische Person des privaten Rechts organisiert ist“, einbezogen sind, unabhängig davon, ob sie nach SLP oder mit RLM abgerechnet werden. Bei RLM gilt zudem für diese Bildungseinrichtungen nicht die zuvor erwähnte 1,5-GWh-Schwelle.
  • Zudem konnte erreicht werden, dass die zurzeit angestrebte rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023 mit Start der Gaspreisbremse für diesen Adressatenkreis im März 2023 jetzt auch im Gesetz festgeschrieben wird.

Relevante Punkte des Strompreisbremsegesetz (StromPBG)

Alle Stromverbraucherinnen und Stromverbraucher werden bis Ende 2023 durch dieses Gesetz und bis zum 30. April 2024 durch ergänzende Verordnung entlastet. Gleichzeitig werden Anreize zum Energiesparen aufrechterhalten. Die Preisgrenzen sind so ausgestaltet, dass die Preissteigerungen nicht vollständig abgefangen, sondern auf ein Niveau begrenzt werden, das mittelfristig zu erwarten ist („New Normal“). Die für diese Entlastungsmaßnahmen erforderlichen Finanzmittel werden zu einem erheblichen Teil aus der Stromwirtschaft generiert, da die Stromerzeuger aufgrund des europäischen Strommarktdesigns („merit-order“) von den hohen Strompreisen profitieren (Abschöpfung von Überschusserlösen).

  • Dank intensiver Gespräche mit dem BMWK und unter Zuhilfenahme von Daten repräsentativer, betroffener Handwerksbetriebe konnte der ZDH erreichen, dass die ursprünglich vorgesehene Jahresverbrauchsgrenze von 100.000 kWh, welche zur Unterscheidung der Adressatengruppen bei den beiden vorgesehen Strompreisentlastungsregimes vorgesehen war, auf 30.000 kWh pro Jahr gesenkt wird.
  • Diese Bemessungsgrenze hilft, Wettbewerbsverzerrungen zwischen Unternehmen zu verhindern, wie sie in größerem Maße bei höheren Schwellen auftreten würden. In den Stellungnahme des ZDH wurde aber auch die aggregierte Erfassung einzelner Entnahmestellen eines Betriebes eingefordert, um Wettbewerbsverzerrungen zwischen unterschiedlich strukturierten Betrieben – insbesondere zwischen dem Handwerk und der Industrie – zu verhindern.
  • Betriebe unterhalb der Jahresverbrauchsschwelle von 30.000 kWh erhalten einen garantierten Preis von 40 ct/kWh brutto, also inklusive aller Steuern, Abgaben, Um-lagen und Netzentgelte. Dieser gilt für ein Grundkontingent von 80 Prozent der von der Netzentnahmestelle für 2022 prognostizierten vorliegenden Jahresverbrauchs-prognose geteilt durch zwölf.
  • Entnahmestellen mit mehr als 30.000 kWh historischem Jahresverbrauch, also insbesondere mittlere und große Unternehmen, werden ein auf 13 Cent/kWh (zuzüglich Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen) gedeckeltes Kontingent in Höhe von 70 Prozent ihres historischen Netzbezuges erhalten.
  • Die Strompreisbremse soll vom 1. Januar 2023 bis 30. April 2024 gelten, jedoch werden die Entlastungsbeträge der Strompreisbremse für die Monate Januar und Februar 2023 erst rückwirkend im März 2023 angerechnet werden. Hierdurch entsteht ein Liquiditätsproblem bei den Betrieben.

Ausgestaltung der Härtefallhilfen

Da die Energiepreisbremsen für Gas und Strom erst im März 2023 ihre Wirkung entfalten werden, war es umso dringlicher, dass die Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder (MPK) mit dem Bundeskanzler klare Aussagen zur Ausgestaltung der Härtefallhilfen für die betroffenen energieintensiven Betriebe trifft, damit sie die Zeitspanne bis zum tatsächlichen Start der Gas- und Strompreisbremse überbrücken können.

  • Der Bund stellt den Ländern über den Wirtschaftsstabilisierungsfonds WSF eine Milliarde Euro "für eine Härtefallregelung für Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU), die trotz der Soforthilfe im Dezember 2022 und der Strom- und Gaspreisbremse 2023/2024 des Bundes bis zum Ende der Laufzeit der Strom- und Gaspreisbremse im April 2024 im Einzelfall von besonders stark gestiegenen Mehrkosten für Strom und Gas betroffen sind", zur Verfügung.
  • Für die Aufteilung der eine Milliarde Euro Bundeszuschuss an die Länder gilt der Königsteiner Schlüssel. Auf dessen Grundlage leistet der Bund Abschlagszahlungen an die Länder.
  • Die Einzelheiten der Härtefallhilfen werden von den Ländern festgelegt, wobei zur Orientierung die durch die Sonder-Wirtschaftsministerkonferenz vom 25. November 2022 beschlossenen Eckpunkte dienen sollen. Hierzu steht der ZDH bereits (nicht nur) im Rahmen unserer organisationsinternen, technischen Arbeitsgruppe zu den Ukraine-Hilfen im intensiven Austausch untereinander und gegenüber den Ländern.
  • Wesentlich ist, dass die Härtefallhilfen allen Unternehmen und Betrieben offenstehen müssen, welche die übrigen Bedingungen erfüllen. Die KMU-Abgrenzung im Sinne der EU-Definition (maximal 249 Mitarbeiter) wird in diesem Kontext den Betrieben des Handwerks nicht gerecht, da die Energieintensität sowie die Betroffenheit von den Energiekosten und nicht die Betriebsgröße im Fokus für die Härtefallhilfen stehen müssten.
  • Da es auch Härtefallhilfen für eine Unterstützung derjenigen Betriebe geben soll, die trotz der Preisbremsen mit dem "New Normal" überfordert sein werden und Unterstützung während der Umstellung der Produktion auf alternative Energieträger bzw. des Umsetzens von Energieeffizienzmaßnahmen erhalten sollen, ist die Wahl des Vergleichszeitraums entscheidend für deren Wirksamkeit. Der ZDH hatte hier darauf hingewiesen, dass bei der Wahl des Vergleichszeitraums beachtet werden muss, dass das Jahr 2021 ein "Corona-Jahr" war, weshalb betroffene Betriebe ihren Energieverbrauch und ihre Energiekosten nach Möglichkeit gesenkt hatten.
  • Die Länder werden zudem auch Härtefallhilfen für energieintensive Betriebe ins Auge fassen, welche andere Energieträger (zum Beispiel Öl und Holzpellets) nutzen.
  • Der Bund machte zudem die Zusage, zur schnelleren und kostengünstigeren Inbetriebnahme der Bewilligungs- bzw. Antragsportale der Länder die unentgeltliche Nachnutzung der entwickelten Komponenten der vom Bund finanzierten Corona-Antragsplattformen zu ermöglichen, soweit der Bund daran die Rechte hält.
  • Leider bis kurz vor Schluss der Beratungen war noch keine Lösung für Betriebe in Sicht, die nach Vertragskündigungen durch die Energieversorger zu Jahresbeginn weitergehen soll. Hier wurde mit §118c eine befristete Notversorgung von Letztverbrauchern im Januar und Februar des Jahres 2023 beschlossen. Die bisherigen Energielieferanten, welche die Verträge bis zum 31. Dezember 2022 bzw. zum 31. Januar 2023 gekündigt haben, müssen die Entnahmestellen, die noch keinen Anschlussvertrag (Notversorgung) abgeschlossen haben, nach den bislang geltenden Vertragsbedingungen bis zum 28. Februar 2023 weiterbeliefern.

Ausgleichsmechanismus, weitere Finanzierung

Die Abschöpfung der Überschusserlöse, die Ausschüttung der Entlastungsbeträge und der Zuschuss zur Stabilisierung der Übertragungsnetzentgelte werden über einen privatwirtschaftlichen Wälzungsmechanismus innerhalb der Elektrizitätswirtschaft zu einem grundsätzlich in sich geschlossenen Finanzkreislauf miteinander verbunden.

Dieser Wälzungsmechanismus ähnelt dem Mechanismus, wie er bis zum 30. Juni 2022 für die Erhebung der EEG-Umlage angewandt wurde; Einnahmen und Ausgaben fließen somit bei den Übertragungsnetzbetreibern zusammen. Soweit Ausgaben in diesem Wälzungsmechanismus bereits zeitlich vorgezogen vor den Einnahmen anfallen, erfolgt eine Zwischenfinanzierung über den Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF), aus dem auch weitere Mittel für eine höhere Entlastung von Letztverbrauchern gewährt werden können. Soweit bei der Strompreis-bremse am Ende – etwa aufgrund von Prognoseungenauigkeiten – ein Fehlbetrag bei den Übertragungsnetzbetreibern entsteht, haftet der Bund für den Differenzbetrag.

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